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Der Beruf Fahrzeuglackierer Hier geht es um den Beruf Fahrzeuglackierer.

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Alt 30.12.2007, 12:46   #1
Holger
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Standard Rahmentarif für Maler und Lackierer

Rahmentarifvertrag
für die gewerblichen Arbeitnehmer im
Maler- und Lackiererhandwerk
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
außer Saarland
vom 30. März 1992
in der Fassung der Änderungstarifverträge
vom 28. September 1998, 15. Juni 1999,
20. Mai 2003, 26. Mai 2003, 06. Februar 2004,
06. April 2005 und 09. September 2007
- 2 -
Inhaltsübersicht
ABSCHNITT I Allgemeines
§ 1 Räumlicher, betrieblicher und persönlicher Geltungsbereich
§ 2 Betriebsrat
§ 3 Einstellung
§ 4 Pflichten des Arbeitgebers
§ 5 Pflichten des Arbeitnehmers
ABSCHNITT II Arbeitszeit
§ 6 Wöchentliche Arbeitszeit
§ 7 Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit
§ 8 Mehrarbeit (Überstunden), Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 9 Arbeitszeitkonto
§ 10 Beginn und Ende der Arbeitszeit
§ 11 Arbeitszeit für Fahrpersonal
ABSCHNITT III Arbeitsfreistellung
§ 12 Bezahlte Freistellung aus persönlichen Gründen
§ 13 Bezahlte Freistellung aus sonstigen Gründen
§ 14 Unbezahlte Freistellung aus sonstigen Gründen
§ 15 Anzeigepflicht bei Arbeitsfreistellung
§ 16 Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit
§ 17 Arbeitsausfall und Arbeitsbereitschaft
ABSCHNITT IV Urlaub
§ 18 Urlaubsanspruch volljähriger Arbeitnehmer
§ 19 Urlaubsanspruch jugendlicher Arbeitnehmer
§ 20 Urlaubsantritt
§ 21 Urlaubsentgelt volljähriger Arbeitnehmer
§ 22 Urlaubsentgelt jugendlicher Arbeitnehmer
§ 23 Zusätzliches Urlaubsgeld
§ 24 Zahlung des Urlaubsentgeltes und des zusätzlichen Urlaubsgeldes
§ 25 Urlaub in Fahrzeug- und Metalllackierbetrieben
ABSCHNITT V Tarifliche Kassen
§ 26 Gemeinnützige Urlaubskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk
§ 27 Übergangsregelung und Aufnahme in das Urlaubskassenverfahren
§ 28 Zusatzversorgungskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk
§ 29 Fahrzeug- und Metalllackierbetriebe
- 3 -
ABSCHNITT VI Arbeitsentgelt
§ 30 Lohngrundlagen
§ 31 Lohn vor und nach abgeschlossener Berufsausbildung
§ 32 Leistungslohn
§ 33 Lohn bei Entsendung
§ 34 Lohnfälligkeit, Lohnzahlung, Lohnabrechnung
§ 35 Erschwerniszuschläge
§ 36 Zuschläge für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 37 Sterbegeld
ABSCHNITT VII Nah- und Fernentsendung
§ 38 Fahrtkostenerstattung
§ 39 Mehraufwand bei Nahentsendung
§ 40 Fernentsendung
§ 41 Auslösung
§ 42 An- und Rückreise bei Fernentsendung
§ 43 Lohnanspruch für die An- und Rückreisezeit bei Fernentsendung
§ 44 Wochenendheimfahrten
ABSCHNITT VIII Kündigung
§ 45 Kündigung
§ 46 Kündigung wegen schlechter Witterung
§ 47 Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen
§ 48 Restlohn, Arbeitspapiere, Werkzeug und Gerät bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ABSCHNITT IX Ausschluss- und Verjährungsfristen
§ 49 Allgemeine Ausschlussfristen
§ 50 Besondere Verfall- und Verjährungsfristen bei Urlaub im Urlaubskassenverfahren
ABSCHNITT X Pflichten der Tarifvertragsparteien
§ 51 Behandlung von Streitigkeiten
§ 52 Pflichten der Tarifvertragsparteien zur Durchführung des Vertrages
§ 53 Inkrafttreten und Vertragsdauer
- 4 -
R A H M E N T A R I F V E R T R A G
für die gewerblichen Arbeitnehmer im
MALER- UND LACKIERERHANDWERK
vom 30. März 1992
in der Fassung der Änderungstarifverträge
vom 28. September 1998, 15. Juni 1999,
20. Mai 2003, 26. Mai 2003, 6. Februar 2004,
06. April 2005 und 09. September 2007
Zwischen dem
Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz -
Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks,
Hahnstr. 70, 60528 Frankfurt am Main
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
- 2 -
ABSCHNITT I Allgemeines
§ 1
Räumlicher, betrieblicher und persönlicher Geltungsbereich
1. Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außer Saarland.
2. Betrieblicher Geltungsbereich:
(1) Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und
selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-,
Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungsund
Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-,
Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs-
und –belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten
sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch
bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint
Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten
erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs- und –belagsarbeiten gehören nicht das
Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen
sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und –verlege- und Terrazzoarbeiten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen
fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag
werden auch selbständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben
erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen.
(3) Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten
ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag
erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich
einbezieht.
(4) Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe
bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5
bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem
Tarifvertrag erfasst werden.
(5) Nicht erfasst werden
a) Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten,
b) Asbestbeschichtungsarbeiten
ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die mittelbar
oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der deutschen Bauindustrie
e.V. oder des Zentralverbandes des deutschen Baugewerbes e. V. sind.
- 3 -
(6) Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die
a) Wärmedämmverbundsystemarbeiten,
b) Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,
c) Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten oder
d) Fahrbahnmarkierungsarbeiten
überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Abs. 1 genannten Tätigkeiten
überwiegend ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar
Mitglied des Hauptverbandes Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband
des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind.
(7) Putz-, Stuck und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbständige
Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den Handwerkskammerbezirken
Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken,
Mittelfranken und Unterfranken haben, werden dann von diesem Tarifvertrag
erfasst, wenn
a) die Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten arbeitszeitlich nicht
überwiegend ausgeführt werden
und
b) ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten
von den verbleibenden Tätigkeiten der arbeitszeitliche Anteil der
Tätigkeiten, die zum Geltungsbereich dieses Tarifvertrages rechnen,
den Anteil der Tätigkeiten, die zum Baugewerbe rechnen, überwiegen.
(8) Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewerbes,
deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung
von Gerüsten erstreckt.
3. Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten
Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige
Tätigkeit ausüben, ausgenommen Lehrlinge (Auszubildende).
- 4 -
§ 2
Betriebsrat
1. Der Betriebsrat wird nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes
gewählt; die Arbeitsweise bzw. Aufgaben des Betriebsrates regeln sich
nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes.
2. Ist im Betrieb kein Betriebsrat vorhanden, gelten die Weisungen des Arbeitgebers
unter Beachtung der Rechte der Arbeitnehmer, soweit nicht in diesem
Tarifvertrag abweichendes geregelt ist.
§ 3
Einstellung
1. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen,
der mindestens enthält:
- Name und Anschrift des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers,
- den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen: Die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
- den Arbeitsort, oder falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten
Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an
verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
- eine Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden
Tätigkeiten,
- die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich
der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderleistungen sowie anderer
Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
- die vereinbarte Arbeitszeit,
- die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
- die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
- ein in allgemeiner Form geltender Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebsoder
Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden
sind.
2. Der Arbeitnehmer hat die üblichen Arbeitspapiere (einschließlich Berufsbildungsnachweis)
bei der Einstellung gegen Quittung zu übergeben bzw. vorzulegen.
Dazu gehören auch die Lohnnachweiskarte und der Sozialversicherungsausweis.
- 5 -
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Alt 30.12.2007, 12:48   #2
Holger
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Standard Rahmentarifvertrag für Maler und Lackierer

§ 4
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
- für die Durchführung des gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeits-
und Gesundheitsschutzes zu sorgen und die notwendige Schutzbekleidung
zur Verfügung zu stellen.
- sich beim Auftraggeber und der Bauleitung um die Bereitstellung eines Aufenthaltsraumes
mit Verschlussmöglichkeit und die Benutzbarkeit von sanitären
Anlagen zu bemühen,
- notwendige Reinigungsmittel zur Verfügung zu stellen,
- die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Werkzeuge in technisch einwandfreien
Zustand zu übergeben.
§ 5
Pflichten des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet,
- die für den Arbeits- und Gesundheitsschutz getroffenen Vorschriften und Anweisungen
einzuhalten,
- vom Arbeitgeber gestellte vorgeschriebene Schutzgeräte und Schutzvorrichtungen
zu benutzen und die dazu herausgegebenen Arbeits- und Verarbeitungsvorschriften
zu beachten,
- die ihm zur Verfügung stehenden Werkzeuge, Geräte und Gerüste auf einen
technisch einwandfreien Zustand zu prüfen und ihm bekannt gewordene oder
nach seinem Wissens- und Ausbildungsstand erkennbare Mängel anzuzeigen,
- die ihm ausgehändigten Werkzeuge und Geräte pfleglich zu behandeln und
zurückzugeben.
ABSCHNITT II Arbeitszeit
§ 6
Wöchentliche Arbeitszeit
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Feiertage werden mit
so vielen Stunden angerechnet, wie an diesem Tag im Betrieb gearbeitet worden
wären.
- 6 -
§ 7
Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit
1. Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen
beträgt montags bis freitags 8 Stunden.
2. Von dieser Regelung kann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
abgewichen werden.
3. Ist im Betrieb kein Betriebsrat vorhanden, können Abweichungen von Nr. 1 im
Einvernehmen mit
a) einem einzelnen Arbeitnehmer oder
b) einer Gruppe von Arbeitnehmern oder
c) allen Arbeitnehmern eines Betriebes
vom Arbeitgeber festgelegt werden.
4. Für jugendliche Arbeitnehmer darf nur im Rahmen von § 8 Jugendarbeitsschutzgesetz*
von der Verteilung der werktäglichen Arbeitszeit abgewichen
werden.
§ 8
Mehrarbeit (Überstunden), Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
1. Mehrarbeit (Überstunden), Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit kann angeordnet
werden, wenn sie aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Die Mitbestimmungsrechte
des Betriebsrats sind zu beachten. Mehrarbeit darf nur im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt werden.
2. Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte
(§ 6) hinaus geleistet wird. Die vom Arbeitgeber angeordnete
Mehrarbeit ist zuschlagspflichtig (§ 36).
_______
* Auszug Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 i.d.F. vom 31.5.1994
„§ 8 Dauer der Arbeitszeit. (1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und
nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten
eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit
auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen
nur dergestalt verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf
Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb
Stunden nicht überschreiten.
(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist,
können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt
werden.
(3) ....
- 7 -
3. Keine Mehrarbeit und damit zuschlagsfrei ist:
a) Arbeitszeit, die ein Arbeitnehmer innerhalb der betrieblichen Arbeitszeit
aus persönlichen Gründen versäumt hat und nachholt,
b) Arbeitszeit, die aufgrund betrieblicher Regelung vor- oder nachgearbeitet
wird,
c) Arbeitszeit, die im Rahmen des Arbeitszeitkontos (§ 9) als Gutstunden
eingebracht und entsprechend in Freizeit ausgeglichen wird.
4. Die in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit ist zuschlagspflichtige
Nachtarbeit (§ 36).
5. Die an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr
geleistete Arbeit ist zuschlagspflichtig (§ 36).
§ 9
Arbeitszeitkonto
1. Zur Vermeidung von witterungsbedingten Kündigungen (§ 46) kann vereinbart
werden, dass ein Arbeitszeitkonto geführt wird.
Auf dem Arbeitszeitkonto wird die abweichend von der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit geleistete Arbeitszeit erfasst:
a) Gutstunden (vorgearbeitete Arbeitszeit) bzw.
b) Minusstunden (nachzuarbeitende Arbeitszeit).
2. Die im Rahmen des Arbeitszeitkontos (Nr. 3) über die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit hinaus gearbeitete Arbeitszeit ist zuschlagsfrei.
Für die über die regelmäßigen, werktäglichen Arbeitszeiten hinaus gearbeiteten
Stunden sind die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten; insbesondere
die Einhaltung der täglichen Arbeitszeit von höchstens 10 Stunden (§ 7 Abs. 1
Nr. 1 Arbeitszeitgesetz).
3. Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 170 Gutstunden bzw. 30 Minusstunden
aufweisen. Ab der 171. Stunde ist die Vergütung für mehrgearbeitete Stunden
mit der nächsten Lohnzahlung und mit Mehrarbeitszuschlag (§ 36) auszuzahlen.
4. Der jeweils aktuelle Stand des Arbeitszeitkontos (Gut- bzw. Minusstunden) ist
mit der monatlichen Lohnabrechnung (§ 34 Nr. 5) separat nachzuweisen.
5. Die Gutstunden des Arbeitzeitkontos sind grundsätzlich zum 31. März eines
jeden Kalenderjahres auszugleichen (auf „Null“ zu stellen); für Gutstunden, die
bis zum Stichtag nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, ist die Vergütung
mit Mehrarbeitszuschlag (§ 36) auszuzahlen.
- 8 -
6. Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, ist das Arbeitszeitkonto auszugleichen.
Für Gutstunden, die bis zum Ausscheiden nicht durch Freizeit
ausgeglichen werden, ist die Vergütung mit Mehrarbeitszuschlag (§ 36) mit
der abschließenden Lohnzahlung auszuzahlen. Beim Tode des Arbeitnehmers
sind Guthaben an die Erben auszuzahlen; bei mehreren Anspruchsberechtigten
kann der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an einen Erbberechtigten
zahlen.
7. Bei Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind die Zuschläge für Sonn-, Feiertags-
und Nachtarbeit (§ 36) mit der nächsten Lohnzahlung auszuzahlen; alternativ
ist möglich, die Zuschläge in Zeit dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
8. Der Arbeitgeber hat in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass Guthaben jederzeit
bestimmungsgemäß ausgezahlt werden können.
Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer gegenüber der
Urlaubskasse (§ 26) Anspruch auf Auszahlung derjenigen Guthaben aus dem
Arbeitszeitkonto, die nicht aufgrund gesetzlicher oder betrieblicher Regelung
bereits gesichert sind. Als Insolvenz gelten Konkurseröffnung und ihr gleichstehende
Insolvenzereignisse nach § 183 SGB III.
Ansprüche gegenüber der Urlaubskasse auf Auszahlung von Arbeitszeitkonten-
Guthaben bestehen auch in Fällen fruchtloser Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
9. Ansprüche aus dem Arbeitszeitkonto unterliegen den Ausschlussfristen (§ 49)
entsprechend ihrer Fälligkeit.
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Alt 30.12.2007, 12:49   #3
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Standard Rahmentarif für Maler und Lackierer

§ 10
Beginn und Ende der Arbeitszeit
1. Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Ruhepausen werden gemeinsam
durch Arbeitgeber und Betriebsrat festgelegt und durch Aushang bekannt gegeben.
Ist kein Betriebsrat vorhanden, gelten die Weisungen des Arbeitgebers.
2. Die Arbeitszeit beginnt und endet an der vom Arbeitgeber benannten Arbeitsstelle.
Das sind Baustelle oder Werkstatt.
3. Umkleiden und Waschen gehören nicht zur Arbeitszeit. Bei Arbeiten, die im
Verhältnis zu den gewerbeüblichen Arbeiten außergewöhnlich schmutzig sind,
wird dem Arbeitnehmer vor Beginn der Pausen und vor Beendigung der Arbeitszeit
bis zu insgesamt 15 Minuten täglich Zeit für die Körperreinigung gewährt.
Diese Zeit gilt als Arbeitszeit.
- 9 -
§ 11
Arbeitszeit für Fahrpersonal
1. Die Arbeitszeit des ausschließlich als Fahrer eingesetzten Personals darf einschließlich
der Vor- und Abschlussarbeiten und der Arbeitsbereitschaft wöchentlich
bis zu fünf Stunden zuschlagspflichtig über die regelmäßige Arbeitszeit
hinaus verlängert werden.
2. Für das Fahrpersonal darf der Dienst am Steuer 8 Stunden täglich nicht überschreiten.
Außerdem gelten die gesetzlichen Vorschriften bzw. Rechtsvorschriften
über Ruhezeit und Führung von Fahrtenbüchern.
ABSCHNITT III Arbeitsfreistellung
§ 12
Bezahlte Freistellung aus persönlichen Gründen
1. Abweichend von § 616 BGB wird nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit
bezahlt. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in der Nr. 2 und in §§ 13, 17,
43 und 46 abschließend aufgezählt.
2. Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Lohnes in folgenden Fällen von
der Arbeit freizustellen:
a) bei Tod von Ehegatten, minderjährigen und
unterhaltspflichtigen Kindern, Stief- und
Pflegekindern, einschließlich des Bestattungstages für 2 Arbeitstage
b) Tod von Eltern, volljährigen Kindern,
einschließlich des Bestattungstages für 2 Arbeitstage
c) Entbindung der Ehefrau für 2 Arbeitstage
d) bei schwerer Erkrankung von Familienmitgliedern,
die zur Hausgemeinschaft gehören, wenn der Arzt
bescheinigt, dass der Arbeitnehmer zur vorläufigen
Pflege anwesend sein muss, kalenderjährlich pro
Familienmitglied für 1 Arbeitstag
Wenn es sich bei diesen Angehörigen um Kinder
unter 12 Jahren handelt, entfällt der Anspruch auf
die Lohnfortzahlung; § 45 SGB V bleibt unberührt.
e) bei eigener Eheschließung für 2 Arbeitstage
- 10 -
f) bei betriebsbedingten Wohnungswechsel mit
eigenem Hausstand, sofern der Arbeitnehmer
mindestens 1 Jahr dem Betrieb angehört und das
Arbeitsverhältnis ungekündigt ist, einmal
im Kalenderjahr, für 1 Arbeitstag
3. Der Anspruch auf bezahlte Freistellung kann nur im engen zeitlichen Zusammenhang
mit dem Ereignis geltend gemacht werden.
§ 13
Bezahlte Freistellung aus sonstigen Gründen
1. Der Arbeitnehmer ist zur Erledigung der in a) und b) genannten Angelegenheiten
von der Arbeit - höchstens jedoch für die vereinbarte tägliche Arbeitszeit -
freizustellen; für die benötigte Zeit ist der Lohn fortzuzahlen, wenn
a) er den Arzt aufsuchen muss und der Besuch nachweislich während der
Arbeitszeit erforderlich ist und es sich nicht um eine Dauerbehandlung
handelt,
b) eine behördliche oder gerichtliche Aufforderung zum Erscheinen vorliegt.
Der Lohnanspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer gegenüber
Dritten einen Entschädigungsanspruch wegen Verdienstausfall hat oder
als Beschuldigter, Angeklagter oder Partei in einem vorgerichtlichen
oder gerichtlichen Verfahren geladen ist oder in einem Verwaltungsverfahren
eigene Interessen vertritt.
2. Der Arbeitgeber zahlt den Lohn für höchstens 2 Wochen weiter, wenn der
Arbeitnehmer mit Einverständnis des Arbeitgebers an berufsbezogenen Lehrgängen
teilnimmt. Die Lohnfortzahlungspflicht entfällt, soweit der Arbeitnehmer
eine Beihilfe erhält.
§ 14
Unbezahlte Freistellung aus sonstigen Gründen
Bei der Ausübung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern ist
für die notwendige anfallende Arbeitszeit ohne Anrechnung auf den Urlaub unbezahlte
Freizeit zu gewähren.
Dies gilt auch für die Ausübung der Pflichten als Mitglied von gesetzlichen Prüfungsausschüssen
sowie für die Wahrnehmung von Mandatsverpflichtungen tarifvertraglicher
Art oder nach der Handwerksordnung oder nach dem Berufsbildungsgesetz.
- 11 -
§ 15
Anzeigepflicht bei Arbeitsfreistellung
Der Arbeitnehmer muss in den Fällen der §§ 12 bis 14 bei dem Arbeitgeber vorher
um Arbeitsbefreiung nachsuchen. Ist dies nicht möglich, so hat er den Grund des
Freistellungsanspruchs unverzüglich mitzuteilen.
§ 16
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit
1. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber
unverzüglich, jedoch möglichst vor Arbeitsbeginn des 1. Fehltages, zu benachrichtigen.
2. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer
eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie
deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, sich eine Arbeitsunfähigkeit bereits ab
dem 1. Tag durch ärztliche Bescheinigung nachweisen zu lassen.
3. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist
der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue Bescheinigung vorzulegen
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Alt 30.12.2007, 12:50   #4
Holger
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Standard Rahmentarif für Maler und Lackierer

§ 17
Arbeitsausfall und Arbeitsbereitschaft
1. Kann wegen Materialmangels oder Betriebsstörungen die Arbeit morgens
nicht aufgenommen werden oder muss sie im Laufe des Tages deswegen ruhen,
so ist der vereinbarte Lohn weiterzuzahlen, wenn ein Verschulden des
Arbeitnehmers nicht vorgelegen hat.
2. Voraussetzung für die Ausfallvergütung nach Nr. 1 ist die Arbeitsbereitschaft
des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz für die vereinbarte Arbeitszeit am Bereitschaftstag.
3. Verzichtet der Arbeitgeber ausdrücklich auf die Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers,
so ist trotzdem der vereinbarte Lohn zu vergüten.
- 12 -
ABSCHNITT IV Urlaub
§ 18
Urlaubsanspruch volljähriger Arbeitnehmer
1. Der Jahresurlaub für volljährige Arbeitnehmer beträgt:
Arbeitstage
a) für Arbeitnehmer über 18 Jahre 25
b) für Arbeitnehmer über 35 Jahre 28
c) für Arbeitnehmer über 45 Jahre 30
Samstage zählen nicht als Urlaubstage.
2. Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte richtet sich nach dem Schwerbehindertengesetz.
3. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Berechnung des Lebensalters ist als
Stichtag der 01. Januar des Urlaubsjahres maßgebend.
§ 19
Urlaubsanspruch jugendlicher Arbeitnehmer
1. Der Urlaubsanspruch der jugendlichen Arbeitnehmer richtet sich nach dem
Jugendarbeitsschutzgesetz.
2. Er beträgt somit zurzeit als Jahresurlaub, wenn der Jugendliche zu Beginn
des Kalenderjahres
noch nicht 16 Jahre alt ist 30 Werktage = 25 Arbeitstage
noch nicht 17 Jahre alt ist 27 Werktage = 23 Arbeitstage
noch nicht 18 Jahre alt ist 25 Werktage = 21 Arbeitstage
3. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des
Arbeitsverhältnisses erworben.
- 13 -
4. Der Jugendliche hat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden
vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses
a) für Zeiten eines Kalenderjahres für die er wegen Nichterfüllung der
Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt,
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet,
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres
aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind
auf volle Urlaubstage aufzurunden.
§ 20
Urlaubsantritt
1. Volljährige Arbeitnehmer, die zur Urlaubskasse zu melden sind, können den
Anspruch auf Urlaub für das Urlaubsjahr erstmals geltend machen, wenn der
Anspruch auf Urlaubsentgelt mindestens den Lohn für die Hälfte des Jahresurlaubs
deckt.
2. Jugendliche Arbeitnehmer können den Anspruch auf Urlaub für das Urlaubsjahr
erstmals geltend machen, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens drei
Monate gedauert hat. Ausbildungszeiten im Betrieb rechnen zur Betriebszugehörigkeit.
3. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des
Arbeitnehmers nach den Bedürfnissen des Betriebes vom Arbeitgeber festzulegen.
Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind zu beachten.
§ 21
Urlaubsentgelt volljähriger Arbeitnehmer
1. Der volljährige Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Zahlung
des in der Lohnnachweiskarte im Sinne des Tarifvertrages über das Verfahren
für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk
eingetragenen bzw. einzutragenden Urlaubsentgelts.
2. Das Urlaubsentgelt beträgt bei einem Urlaubsanspruch
von 25 Arbeitstagen 9,5 v. H.
von 28 Arbeitstagen 10,6 v. H.
von 30 Arbeitstagen 11,4 v. H.
des Bruttolohnes.
- 14 -
Der zusätzliche Urlaubsanspruch für Schwerbehinderte entspricht einem Urlaubsentgelt
von 0,38 v. H. des Bruttolohnes für jeden Urlaubstag, auf den der
Schwerbehinderte Anspruch hat, und ist den Prozentsätzen des vorstehenden
Absatzes hinzuzurechnen.
Soweit in gesetzlicher Vorschrift eine längere Urlaubsdauer festgelegt ist, beträgt
das Urlaubsentgelt für jeden weiteren Urlaubstag 0,38 v. H. des Bruttolohnes.
3. Bruttolohn ist:
a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die
Lohnsteuerkarte oder Lohnsteuerbescheinigung einzutragende
Brutto(arbeits)lohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht nach
§ 40 EStG pauschal besteuert werden
b) der nach § 40 a EStG pauschal zu versteuernde Brutto(arbeits)lohn,
c) der
- steuerfreie bzw.
- pauschal zu versteuernde (§ 40 b Abs. 1 und 2 EStG),
vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung aufgebrachte Betrag zur
Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse,
Pensionsfonds, Direktversicherung, Unterstützungskasse, Direktzusage).
Für Arbeitnehmer, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der
Bruttolohn einschließlich der Sachbezüge, der bei Anwendung des deutschen
Steuerrechts für die Berechnung der Lohnsteuer nach Buchst. a und b) zugrunde
zu legen wäre.
4. Das Urlaubsentgelt errechnet sich:
a) aus dem; aus dem Vorjahr übertragenen Resturlaubsentgelt, gegebenenfalls
einem Vortrag,
b) aus dem Teil des im laufenden Kalenderjahr bis zum Urlaubsantritt verdienten
Bruttolohn, einschließlich der Sachbezüge, der sich nach dem
für den Arbeitnehmer geltenden Prozentsatz ergibt, sowie
c) aus den Ausgleichsbeträgen.
- 15 -
5. Vermindert sich der Bruttolohn durch nachfolgend genannte Fälle, so wird für
das so verursachte geringere Urlaubsentgelt ein Ausgleich gewährt. Für den
Ausgleich setzen die Tarifvertragsparteien in einem gesonderten Tarifvertrag
angemessene Pauschbeträge fest für jede volle Woche:
a) Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die keine Lohnfortzahlungspflicht
des Arbeitgebers bestand (Höchstdauer der Gewährung
von Ausgleichsbeträgen je Urlaubsjahr: 26 Wochen; bei Betriebsunfall
36 Wochen),
b) Zeiten der Wehrübung, sofern dort kein Urlaub gewährt wurde,
c) Zeiten eines durch Schlechtwetterkündigung (§ 46) unterbrochenen Arbeitsverhältnisses
(Höchstdauer der Gewährung von Ausgleichsbeträgen
je Urlaubsjahr: 6 Wochen),
d) Zeiten eines zur beruflichen Weiterbildung unterbrochenen Arbeitsverhältnisses
(Höchstdauer der Gewährung von Ausgleichsbeträgen je Urlaubsjahr:
4 Wochen),
e) Arbeitsausfall infolge Kurzarbeit (Höchstgrenze der Gewährung von
Ausgleichsbeträgen: 6 Wochen Ausfallzeit insgesamt je Urlaubsjahr).
Außerdem werden für Fälle des § 14 pauschale Ausgleichsbeträge festgesetzt.
6. Der jeweilige Ausgleichsbetrag ist in die Lohnnachweiskarte einzutragen,
wenn der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch geltend macht oder den Betrieb
wechselt, ferner bei Jahresende bei Abschluss der Lohnnachweiskarte.
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Alt 30.12.2007, 12:51   #5
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Standard Rahmentarif für Maler und Lackierer

§ 22
Urlaubsentgelt jugendlicher Arbeitnehmer
Der jugendliche Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaubsentgelt nach der Formel
Arbeitsentgelt der letzten
3 Monate vor Urlaubsantritt
__________________________________________________ __ x Zahl der Urlaubstage
65
§ 23
Zusätzliches Urlaubsgeld
Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Gewährung eines zusätzlichen
Urlaubsgeldes in Höhe von 15 v. H. des Urlaubsentgeltes. Es kann nur
zusammen mit dem Urlaubsentgelt beansprucht und gewährt werden.
- 16 -
§ 24
Zahlung des Urlaubsentgelts und des
zusätzlichen Urlaubsgeldes
1. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt und auf zusätzliches Urlaubsgeld wird fällig,
wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub antritt.
2. Der Arbeitnehmer muss beim Urlaubsantritt über das Urlaubsentgelt und das
zusätzliche Urlaubsgeld verfügen können.
3. Der volljährige Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber, bei dem er zuletzt in
einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch
Auszahlung des Urlaubsentgeltes und des zusätzlichen Urlaubsgeldes nur in
folgenden Fällen, wenn der Arbeitnehmer
a) länger als drei Monate außerhalb des betrieblichen Geltungsbereiches
des Tarifvertrages tätig gewesen ist und darüber auf Verlangen Nachweis
führt,
b) dauernd erwerbsunfähig ist und ein ärztliches Attest oder einen Rentenbescheid
vorlegt,
c) auswandern will und eine amtliche Bescheinigung darüber vorlegt, dass
die Ausreisepapiere ausgestellt sind,
d) in ein Angestelltenverhältnis in einem unter diesem Tarifvertrag fallenden
Betrieb überwechselt und darüber auf Verlangen Nachweis führt,
e) eine selbständige Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk aufnimmt.
Bei Werkstudenten oder ähnlichen in Ausbildung befindlichen Personen, wird
das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses
fällig. Das gleiche gilt für ausländische Arbeitnehmer bei
Rückkehr in ihr Heimatland.
4. Ein Anspruch wird auch fällig, wenn der Arbeitnehmer stirbt. Anspruchsberechtigt
sind die Erben.
5. Jugendliche Arbeitnehmer haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch Auszahlung
des Urlaubsentgeltes und des zusätzlichen Urlaubsgeldes (§§ 22,23),
wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise
nicht mehr gewährt werden kann (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz).
- 17 -
§ 25
Urlaub und Urlaubsentgelt in Fahrzeugund
Metalllackierbetrieben
1. In Fahrzeug- und Metalllackierbetrieben, die nicht der Gemeinnützigen Urlaubskasse
für das Maler- und Lackiererhandwerk angeschlossen sind, richtet
sich der Urlaubsanspruch der volljährigen Arbeitnehmer nach § 18 Nr. 1.
2. Der volle Urlaubsanspruch kann erstmalig nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit
geltend gemacht werden.
3. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Teilurlaub in Höhe von einem Zwölftel des
Jahresurlaubs je vollem Monat Betriebszugehörigkeit im Urlaubsjahr.
4. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaubsentgelt nach der Formel
Arbeitsentgelt der letzten
3 Monate vor Urlaubsantritt
__________________________________________________ __ x Zahl der Urlaubstage
65
5. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von
15 v. H. des ihm zustehenden Urlaubsentgeltes.
6. Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz.
ABSCHNITT V Tarifliche Kassen
§ 26
Gemeinnützige Urlaubskasse für das Malerund
Lackiererhandwerk
1. Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht eine "Gemeinnützige
Urlaubskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk" mit dem Sitz in
Wiesbaden (Urlaubskasse).
2. Die Urlaubskasse hat insbesondere die Aufgabe, den Arbeitnehmern einen
zusammenhängenden Jahresurlaub zu sichern.
3. Die Arbeitgeber haben die dazu erforderlichen Mittel durch Beiträge an die
Urlaubskasse aufzubringen. Auf die Beiträge hat die Kasse einen unmittelbaren
Anspruch. Die Höhe der Beiträge, deren Einzahlung und Verwaltung sowie
die Erstattung des Urlaubsentgeltes und des zusätzlichen Urlaubsgeldes
an die Arbeitgeber werden in einem besonderen Tarifvertrag - Verfahrenstarifvertrag
- geregelt.
- 18 -
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche der Urlaubskasse gegen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
gegen die Urlaubskasse ist Wiesbaden.
§ 27
Übergangsregelung und Aufnahme in
das Urlaubskassenverfahren
1. Am 01. Januar eines Jahres nehmen erstmals am Urlaubskassenverfahren
teil:
a) Ungelernte Arbeitnehmer, die im vorangegangenen Jahr das 18. Lebensjahr
vollendet haben,
b) Arbeitnehmer, die im vorangegangenen Jahr ihr Ausbildungs- oder
Umschulungsverhältnis beendet haben und 18 Jahre alt sind.
2. Diesen Arbeitnehmern wird einmalig ein besonderer Betrag als Urlaubsentgelt
(Vortrag) in die Lohnnachweiskarte eingetragen. Der Arbeitgeber hat die Eintragung
bei der Urlaubskasse zu beantragen. Das Nähere regelt der Verfahrenstarifvertrag.
§ 28
Zusatzversorgungskasse für das Malerund
Lackiererhandwerk
1. Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht eine Zusatzversorgungskasse
für das Maler- und Lackiererhandwerk mit Sitz in Wiesbaden
(ZVK).
2. Die Zusatzversorgungskasse hat den Zweck,
a) zusätzliche Leistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung in Form
von Beihilfen zur gesetzlichen Altersrente sowie zur Rente wegen
verminderter Erwerbfähigkeit (Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw.
wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung) und zu Renten aus der
gesetzlichen Unfallversicherung,
b) Zusatzrenten auf der Grundlage von Beitragszusagen mit Mindestleistung
ab 01. Januar 2005 zu gewähren.
3. Der Beitrag, die Leistungen und die Organisation der Kasse werden in Tarifverträgen
über die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk sowie
im Verfahrenstarifvertrag geregelt.
- 19 -
4. Zur Vorbereitung auf die Teilnahme an der Zusatzversorgungskasse nach
dem Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung
im Maler- und Lackiererhandwerk werden die Betriebserfassung und die Ausgabe
von Lohnnachweiskarten vereinbart. Die Durchführung wird der Gemeinnützigen
Urlaubskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk übertragen.
5. Die Lohnnachweiskarten dienen zum Nachweis späterer Ansprüche gegenüber
der Zusatzversorgungskasse und als Grundlage für die Berechnung der
möglichen Leistungen.
6. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche der Zusatzversorgungskasse
gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und für Ansprüche der Arbeitgeber
und Arbeitnehmer gegen die Zusatzversorgungskasse ist Wiesbaden.
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Alt 30.12.2007, 12:53   #6
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Standard Rahmentarif für Maler und Lackierer

§ 29
Fahrzeug- und Metalllackierbetriebe
1. Fahrzeug- und Metalllackierbetriebe sind berechtigt, ihre gewerblichen Arbeitnehmer
zur Urlaubskasse und zur Zusatzversorgungskasse anzumelden. Diese
Anmeldung ist nur für beide tarifliche Kassen zugleich möglich und unwiderruflich.
2. Die Regelungen des Abschnitts V (Tarifliche Kassen) sowie § 50 (Besondere
Verfall- und Verjährungsfristen bei Urlaub) gelten nicht für Fahrzeug- und Metalllackierbetriebe,
soweit sie den tariflichen Kassen nicht angehören.
ABSCHNITT VI Arbeitsentgelt
§ 30
Lohngrundlagen
1. Der Tariflohn bestimmt sich nach:
a) den Vorschriften dieses Abschnittes,
b) Tarifverträgen, die die Parteien dieses Tarifvertrages - gegebenenfalls
in Vollmacht ihrer Mitgliedsverbände – abschließen
oder
c) Tarifverträgen auf Landesverbandsebene.
2. Durch die in Nr. 1 Buchstabe b) bezeichneten Tarifverträge werden allgemeine
Bestimmungen über die Löhne und der Ecklohn vereinbart.
- 20 -
3. Der Ecklohn ist der Lohn des Maler- und Lackierergesellen nach zweijähriger
tatsächlicher Tätigkeit als Geselle im Maler- und Lackiererhandwerk.
4. Der Maler- und Lackierergeselle erhält
a) nach bestandener Gesellenprüfung 90 %
b) nach einjähriger tatsächlicher Tätigkeit als Geselle 95 %
des Ecklohnes (Nr. 3).
5. Der Arbeitnehmer ohne bestandene Gesellenprüfung erhält
a) im ersten und zweiten Jahr der Gewerbezugehörigkeit 60 %
mindestens aber den jeweiligen Einstiegslohn für ungelernte
Arbeitnehmer nach Nr. „6“
b) im dritten und vierten Jahr der Gewerbezugehörigkeit 70 %
c) ab dem fünften Jahr der Gewerbezugehörigkeit 80 %
d) ab dem fünften Jahr der Betriebszugehörigkeit 85 %
des Ecklohnes des Maler- und Lackierergesellen.
Im Falle einer Unterbrechung der Zugehörigkeit von mindestens 24 Monaten
werden die vor der Unterbrechung liegenden Zeiten nicht berücksichtigt.
6. Arbeitnehmer erhalten in den ersten 6 Monaten ihrer Tätigkeit nach Neueinstellung
in den Betrieb (bzw. Übernahme nach der Ausbildung) jedoch die
in Tarifverträgen nach Nr. 1 Buchstabe b) für ungelernte Arbeitnehmer bzw.
für Gesellen festgelegten Einstiegslöhne, wenn sie
a) vor der Neueinstellung längere Zeit (12 Monate) ununterbrochen arbeitslos
waren oder
b) als Geselle längere Zeit (24 Monate) nicht mehr in ihrem Handwerk tätig
waren.
- 21 -
7. Für Arbeitnehmer, soweit sie nicht in eine höhere Gruppe einzustufen sind,
sind die Löhne nach Nr. 6 zugleich Mindestlöhne im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr.
1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) für ungelernte Arbeitnehmer bzw. für
gelernte Arbeitnehmer (Gesellen).
Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und
Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche
Tätigkeiten ausführen.
Ungelernte Arbeitnehmer arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere
von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.
Bei Arbeitnehmern, die über
a) den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren
anderen Ausbildungsabschluss oder
b) einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden
Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten
qualifiziert,
verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne von Satz 2 ausüben.
8. Die Tariflöhne gelten als Löhne für eine normale Arbeitsleistung.
§ 31
Lohn vor und nach abgeschlossener Berufsausbildung
1. Nach erfolgreicher Beendigung der Berufsausbildung ist Tariflohn zu zahlen.
Die Berufsausbildung endet am Tage, an dem das Gesamtergebnis der Prüfung
und das Bestehen festgestellt wird.
2. Der Arbeitnehmer, dessen vertragliche Ausbildungszeit abgelaufen ist und der
im Ausbildungsbetrieb weiterbeschäftigt wird, hat Anspruch auf 90 % des ihm
nach bestandener Gesellenprüfung zustehenden Tariflohnes, wenn er bis
Ausbildungszeitende ohne eigenes Verschulden noch keine Gesellenprüfung
ablegen konnte. Der Unterschiedsbetrag zum Tariflohn ist nach bestandener
Gesellenprüfung vom Ende der Ausbildungsvertragszeit an nachzuzahlen.
§ 32
Leistungslohn
1. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann Arbeit im Leistungslohn durchgeführt
werden. In Betrieben ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer
Arbeit im Leistungslohn vereinbaren.
2. Bei Arbeiten im Leistungslohn ist der tarifliche Stundenlohn garantiert.
- 22 -
§ 33
Lohn bei Entsendung
1. Der entsandte Arbeitnehmer behält den Anspruch auf den Tariflohn des Ortes,
in dem er zuerst nach Einstellung im Betrieb gearbeitet hat, wenn er in Gebieten
mit niedrigerem Tariflohn tätig ist.
2. Liegt der Arbeitsstellenlohn höher als der des Einstellungsortes, besteht Anspruch
auf Bezahlung des Arbeitsstellenlohnes, jedoch nur für die Zeit der Beschäftigung
auf dieser Arbeitsstelle.
§ 34
Lohnfälligkeit, Lohnzahlung, Lohnabrechnung
1. Das Arbeitsentgelt ist vom Arbeitgeber monatlich zu zahlen. Die Zahlung kann
bargeldlos oder als Barauszahlung vorgenommen werden. Die Art der Zahlung
und der betrieblich festgesetzte Fälligkeitstag wird vom Arbeitgeber im
Einvernehmen mit dem Betriebsrat bestimmt; ist im Betrieb kein Betriebsrat
vorhanden, legt der Arbeitgeber den Fälligkeitstag und die Art der Zahlung
fest.
2. Im Falle bargeldloser Zahlung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein
Bankkonto zu benennen. Der Arbeitgeber hat das Entgelt so rechtzeitig zu überweisen,
dass der Arbeitnehmer am betrieblich festgesetzten Fälligkeitstag,
spätestens am 15. des folgenden Monats, über den überwiesenen Betrag verfügen
kann.
3. Im Falle der Barauszahlung hat die Zahlung in unmittelbarem Anschluss an
die Arbeitszeit am betrieblich festgelegten Fälligkeitstag, spätestens am 15.
des folgenden Monats, zu erfolgen. Arbeitsunfähigen Arbeitnehmern ist das
Entgelt auf Verlangen an die von ihnen angegebenen Anschriften zu übersenden.
Scheckzahlung ist in diesem Falle zulässig.
4. Abschlagszahlungen können nur für bestimmte Zeiträume vereinbart werden.
Jede Abschlagszahlung muss etwa 90 % des Nettolohnes betragen, den der
Arbeitnehmer im Zeitraum verdient hat, für den die Abschlagszahlung geleistet
wird.
5. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer nach Abschluss der Lohnperiode
eine genaue, schriftliche Abrechnung über geleistete Stunden, Stand des Arbeitszeitkontos
(§ 9), Lohn, Zulagen, Urlaubsgewährung, vermögenswirksame
Leistungen und Abzüge geben.
Die Lohnabrechnung ist spätestens am 15. des folgenden Monats fällig.
6. Der Arbeitnehmer hat die im Betrieb eingeführten Arbeitsnachweise sorgfältig
und vollständig auszufertigen und zum festgesetzten Zeitpunkt dem Arbeitgeber
auszuhändigen. Nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegte Arbeitsnachweise
berechtigen den Arbeitgeber zur Abschlagszahlung.
- 23 -
7. Zuschläge und Zulagen dürfen nicht durch erhöhten Stundenlohn abgegolten
werden.
§ 35
Erschwerniszuschläge
1. Für folgende Arbeiten sind die nachstehenden Zuschläge auf den vereinbarten
Lohn zu zahlen:
a) Ablaugen, Abbeizen oder Abbrennen alter Anstriche 10 %
b) Arbeiten mit außergewöhnlicher Staubentwicklung
oder Verschmutzung 10 %
c) Auf- und Abbau von Gerüsten für die 1 Stunde pro
Tag überschreitende Zeit 10 %
d) Arbeiten in außergewöhnlich einengenden
Räumlichkeiten, z. B. Kanäle, Versorgungsschächte 10 %
e) Arbeiten, die mit Sicherheitsgurt und Fangleine
ausgeführt werden müssen 10 %
f) Erschwernisse (z. B. Stemmarbeiten, Bohrarbeiten)
bei Betonschutz-, Oberflächensanierungs- und
Wärmedämm- Verbundsystemarbeiten für die
1 Stunde pro Tag überschreitende Zeit 10 %
g) Arbeiten auf beweglichen Hängegerüsten oder
Arbeiten auf Gerüsten über einer Höhe von
20 Metern über der Erdoberfläche 15 %
h) Maler-Arbeiten, bei denen wegen gesundheitlicher
Gefährdung eine Schutzmaske getragen werden
muss (z. B. bei Spritzarbeiten, wenn eine
Absaugvorrichtung nicht vorhanden ist oder nicht
gestellt werden kann) 20 %
2. Fallen mehrere Erschwerniszuschläge nach Nr. 1 zusammen, so sind die Zuschläge
nebeneinander bis zu einer Obergrenze von 30 % zu zahlen.
- 24 -
3. Arbeiten in strahlungsgefährdeten Bereichen oder Kontrollbereichen mit offener
oder umschlossener Radioaktivität, je nach folgendem Schutzerfordernis:
a) Arbeiten mit vorgeschriebenen Schutzanzug mit
Kapuze, Überschuhen und Handschuhen 5 %
b) Arbeiten wie a), jedoch zusätzlich mit Atemmaske,
mit Filter oder Luftzufuhr durch den Atemschlauch 15 %
c) Arbeiten wie a), jedoch zusätzlich mit tragbaren
Atemgerät (Pressluftatmer) 25 %
d) Arbeiten mit Vollschutz 45 %
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Alt 30.12.2007, 12:54   #7
Holger
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Standard Rahmentarif für Maler und Lackierer

§ 36
Zuschläge für Mehrarbeit, Nachtarbeit,
Sonn- und Feiertagsarbeit
1. Zuschläge sind aus dem jeweiligen, vereinbarten Stundenlohn des Arbeitnehmers
zu berechnen.
2. Die Zuschläge betragen:
a) für Mehrarbeit (§§ 8, 9) 25 %
b) für Nachtarbeit (zwischen 20.00 und 6.00 Uhr) 25 %
c) für Arbeit an Sonntagen 50 %
d) für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen, auch wenn
diese auf einen Sonntag fallen 125 %
e) für Arbeiten am Oster- und Pfingstmontag, am 1. Mai,
an den Weihnachtsfeiertagen und am Neujahrstag,
soweit sie gesetzliche Feiertage sind 200 %
Ein Arbeitnehmer, der an einem gesetzlichen Feiertag arbeitet, hat Anspruch
auf den Arbeitslohn und die entsprechenden Zuschläge.
3. Fällt in die Nachtarbeit nach Nr. 2 b) gleichzeitig Mehrarbeit (Überstunden), so
sind beide Zuschläge zu zahlen.
Fällt in die Sonn- und Feiertagsarbeit nach Nr. 2 c) bis e) gleichzeitig Mehrarbeit
(Überstunden), so ist der Mehrarbeitszuschlag neben dem Sonn- oder
Feiertagszuschlag zu zahlen.
- 25 -
Wird Nachtarbeit nach Nr. 2 b) geleistet, so ist der Nachtarbeitszuschlag neben
dem Sonn- und Feiertagszuschlag zu zahlen. Sind diese Nachtarbeitsstunden
nach Nr. 2 b) gleichzeitig Überstunden, so gelten damit drei Zuschläge.
§ 37
Sterbegeld
1. Stirbt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, hat der Arbeitgeber
an den Ehegatten, die Kinder oder die Eltern ein Sterbegeld zu zahlen.
2. Die Mindesthöhe des Sterbegeldes beträgt insgesamt bei einer Betriebszugehörigkeit
bis zu 1 Jahr 15 Tarifstundenlöhne
bis zu 5 Jahren 30 Tarifstundenlöhne
über 5 Jahren 45 Tarifstundenlöhne
des Arbeitnehmers.
3. Bei mehreren Anspruchsberechtigten kann der Arbeitgeber mit befreiender
Wirkung an einen Anspruchsberechtigten zahlen.
4. Leistungen im Sterbefall aus Unterstützungskassen, die der Arbeitgeber allein
finanziert, können angerechnet werden.
ABSCHNITT VII Nah- und Fernentsendung
§ 38
Fahrtkostenerstattung
1. Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers
und der Arbeitsstelle oder der Werkstatt besteht nicht.
2. Schickt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer innerhalb der Arbeitszeit auf eine
andere Arbeitsstelle, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz der entstehenden
Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel.
3. Der Arbeitnehmer kann im Fall der Nr. 2 im ausdrücklichen Auftrag des Arbeitgebers
ein eigenes Kraftfahrzeug benutzen. Fährt er dabei mit einem
Pkw/Motorrad/Motorroller, sind ihm je gefahrenen Kilometer die jeweils geltenden
steuerfreien Höchstsätze zu zahlen.*
_________
* für PKW 0,30 €, für Motorräder/Motorroller 0,13 €
- 26 -
4. Der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung entfällt, wenn der Arbeitnehmer die
Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem für die Personenbeförderung
zugelassenen betriebseigenen Fahrzeug hat und diese nicht in
Anspruch nimmt.
3. In Orten, in denen eine Fahrgeldzulage zwischen Wohnung und Arbeitsstelle
wegen der Ausdehnung des Ortes (7 km Radius) erforderlich ist, kann eine
besondere Regelung zwischen den örtlichen oder bezirklichen Tarifvertragsparteien
vereinbart werden.
§ 39
Mehraufwand bei Nahentsendung
1. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit von der
Werkstatt oder direkt von dessen Wohnung auf eine Arbeitsstelle schicken.
2. Liegt die Arbeitsstelle außerhalb des Ortes des Betriebssitzes, so werden dem
Arbeitnehmer die ihm entstandenen Fahrtkosten nach den Grundsätzen des
§ 38 Nr. 2 und 3 vergütet. Der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung entfällt,
wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem
für die Personenbeförderung zugelassenen betriebseigenen Fahrzeug
hat.
Ist der Arbeitnehmer bei den Arbeiten außerhalb des Ortes des Betriebssitzes
länger als 8 Stunden von der Wohnung oder regelmäßigen Arbeitsstelle abwesend,
erhält er eine pauschale Mehraufwandsvergütung.
3. Die pauschale Vergütung für diesen Mehraufwand beträgt:
Entfernung Pauschale Mehraufwandsvergütung:
der außerhalb des Betriebssitzes im Tarifgebiet im Tarifgebiet
gelegene Arbeitsstelle von Wohnung West Ost
oder regelmäßiger Arbeitsstelle
(Werkstatt)
__________________________________________________ ____________
bis 20 km 4,09 € 2,56 €
über 20 bis 30 km 6,14 € 4,09 €
über 30 km 8,18 € 6,65 €
Tarifgebiet Ost = Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Thüringen und Ostteil des Landes Berlin
Ist eine Entfernungsberechnung notwendig, so ist der kürzeste oder ein den
Verkehrsverhältnissen entsprechend behinderungsfreier Weg anzunehmen.
- 27 -
4. Von der Regelung zur Nahentsendung (Nr. 1 bis 3) kann im Einvernehmen
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgewichen werden.
5. Ist im Betrieb kein Betriebsrat vorhanden, können Abweichungen von den Nrn.
1 bis 3 im Einvernehmen mit
a) einem einzelnen Arbeitnehmer oder
b) einer Gruppe von Arbeitnehmern oder
c) allen Arbeitnehmern eines Betriebes
vom Arbeitgeber festgelegt werden.
§ 40
Fernentsendung
1. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer auf eine auswärtige Arbeitsstelle
entsenden, auch wenn die tägliche Rückkehr des Arbeitnehmers zu seinem
Wohnsitz nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
2. Ist dem Arbeitnehmer wegen der Beschäftigung auf einer auswärtigen Arbeitsstelle
die tägliche Rückkehr zu seinem Wohnsitz nicht möglich oder nicht
zumutbar und übernachtet der Arbeitnehmer daher auswärtig, so hat er Anspruch
auf Auslösung.
3. Die tägliche Rückkehr des Arbeitnehmers zu seinem Wohnsitz ist dann nicht
zumutbar, wenn der normale Zeitaufwand für den einzelnen Weg von der Mitte
des Wohnsitzes des Arbeitnehmers bis zur auswärtigen Arbeitsstelle bei Benutzung
des zeitlich günstigsten Verkehrsmittels mehr als 1 1/4 Stunden beträgt.
§ 41
Auslösung
1. Die Auslösung beträgt 24,00 €.
2. Der Arbeitgeber trägt die notwendigen Kosten der Unterkunft (Übernachtung
ohne Verpflegung); die Auswahl der Unterkunft trifft der Arbeitgeber.
3. Der Anspruch auf Auslösung entfällt:
a) während des Urlaubes,
b) bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nach einer Woche,
c) bei Freistellungen nach § 12 oder § 14,
d) für die Tage, an denen der Arbeitnehmer die Arbeit unentschuldigt versäumt.
- 28 -
4. Bei Fernentsendungen ins Ausland ist die Auslösung betrieblich zu regeln.
§ 42
An- und Rückreise bei Fernentsendung
1. Für die An- und Rückreise zur auswärtigen Arbeitsstelle müssen dem Arbeitnehmer
die Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel 2. Klasse einschließlich
Zuschläge erstattet werden.
2. Der Arbeitnehmer kann im ausdrücklichen Auftrag des Arbeitgebers für die
An- und Rückreise ein eigenes Kraftfahrzeug (Pkw, Motorrad/Motorroller) benutzen.
Dann sind ihm bei Berechnung der kürzesten zumutbaren Fahrstrecke
die jeweils geltenden steuerfreien Höchstsätze* zu zahlen.
3. Ein Fahrgeldanspruch besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer in einem betriebseigenen,
für die Personenbeförderung zugelassenen Kraftfahrzeug zur
auswärtigen Arbeitsstelle gefahren wird.
4. Bei einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während der Beschäftigung auf
der auswärtigen Arbeitsstelle muss die Rückfahrt zum Wohnort bezahlt werden.
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§ 43
Lohnanspruch für die An- und Rückreisezeit
bei Fernentsendung
Für die Reisezeit vom Wohnort zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück hat der Arbeitnehmer
Anspruch auf seinen vereinbarten Lohn, jedoch ohne Zuschläge. Angefangene
Stunden der Reisezeit gelten als volle Stunden.
§ 44
Wochenendheimfahrten
1. Der Arbeitnehmer, dem eine Auslösung zu zahlen ist, hat alle 4 Wochen Anspruch
auf freie Wochenendheimfahrt zum Wohnort und zurück zur Arbeitsstelle.
Voraussetzung ist eine ununterbrochene auswärtige Tätigkeit.
2. Der Zeitpunkt einer Wochenendheimfahrt kann in gegenseitigem Einvernehmen
vorverlegt oder hinausgeschoben werden.
___________
* für PKW 0,30 €, für Motorräder/Motorroller 0,13 €
- 29 -
3. Für die Wochenendheimfahrt hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, unabhängig
von der Entfernung, für einen Arbeitstag freizustellen.
4. Erstattet werden dem Arbeitnehmer die Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt
zu seinem Wohnort bzw. Arbeitsstelle in Höhe der Kosten, die ihm bei Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel entstehen würden. Dieser Anspruch besteht
nicht, wenn ihm die kostenlose Beförderung mit einem betriebseigenen, für die
Personenbeförderung zugelassenen Fahrzeug angeboten wird.
ABSCHNITT VIII Kündigung
§ 45
Kündigung
1. Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits unter Einhaltung der nachfolgenden
Kündigungsfristen im Wege der ordentlichen Kündigung aufgelöst werden:
Ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb
bis 2 Wochen 1 Werktag
bis 6 Monate 6 Werktage
über 6 Monate 12 Werktage
2. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt abweichend von Nr.1 die
Kündigungsfrist bei
ununterbrochener Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers:
von mindestens 5 Jahren 1 Monat zum Monatsende
von mindestens 10 Jahren 3 Monate zum Monatsende
von mindestens 15 Jahren 4 Monate zum Monatsende
von mindestens 20 Jahren 5 Monate zum Monatsende.
Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit nach Nr. 2 werden Zeiten, die
vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.
Unverschuldete Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit von insgesamt bis
zu 12 Monaten gilt nicht als Unterbrechung.
- 30 -
3. Außerordentliche (fristlose) Kündigung ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
zulässig. Schwarzarbeit jeglicher Art, ob gegen Vergütung, Entgelt oder
sonstige Gegenleistungen, kann nach schriftlicher Abmahnung Grund zur außerordentlichen
Kündigung sein.
4. Ist das Arbeitsverhältnis beendet, kann es bis zur Dauer von zwei Wochen mit
eintägiger Kündigungsfrist verlängert werden.
5. Wird dem Arbeitnehmer mit mehr als dreijähriger Betriebszugehörigkeit während
einer Krankheit gekündigt, so endet das Arbeitsverhältnis frühestens zu
dem Zeitpunkt, zu dem der Lohnzahlungsanspruch geendet hätte, wenn das
Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden wäre. Nr. 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
6. Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen.
§ 46
Kündigung wegen schlechter Witterung
1. Wird die Arbeitsausführung wegen schlechter Witterung für voraussichtlich
längere Zeit undurchführbar, kann das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom
15. November bis 15. März durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers gekündigt
werden; die Kündigung kann erst ausgesprochen werden, wenn auf
dem Arbeitszeitkonto (§ 9) kein Guthaben mehr vorhanden ist.
Die Kündigung kann bei Arbeitsbeginn mit Wirkung zu Beginn des nächsten
Arbeitstages ausgesprochen werden. Wird nicht bei Arbeitsbeginn, sondern
erst im Laufe des Tages gekündigt, so wird die Kündigung erst mit Wirkung zu
Beginn des übernächsten Tages wirksam.
Der Arbeitnehmer hat in beiden Fällen Anspruch auf Fortzahlung seines Lohnes
für mindestens einen vollen Arbeitstag. Eine Kündigung wegen Arbeitsmangels
in diesen Fällen während der Zeit der Arbeitsunterbrechung ist ausgeschlossen.
2. Ob die Arbeit mit Rücksicht auf die schlechte Witterung einzustellen, fortzusetzen
oder wieder aufzunehmen ist, entscheidet der Arbeitgeber im Einvernehmen
mit dem Betriebsrat. § 2 Nr. 2 gilt entsprechend.
3. Bei Wiederaufnahme der Arbeit ist der Arbeitnehmer wieder einzustellen. Unabhängig
von der schlechten Witterung ist der Arbeitnehmer vor Ablauf von
4 Monaten nach Ausspruch der Kündigung, in jedem Fall spätestens zum
30. April wieder einzustellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer
von der Wiederaufnahme der Arbeit unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Der Arbeitnehmer erwirbt bei Wiedereinstellung seine alten Rechte, die Betriebszugehörigkeit
gilt insoweit als nicht unterbrochen.
- 31 -
§ 47
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
aus Altersgründen
Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer Altersrente
(Vollrente) entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des SGB VI bezieht, spätestens
mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahres vollendet.
§ 48
Restlohn, Arbeitspapiere, Werkzeug und Gerät
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, hat der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer den Restlohn am betrieblich festgesetzten Fälligkeitstag für die
Lohnzahlung, spätestens bis zum 15. des folgenden Monats, zu zahlen. § 34
gilt entsprechend.
2. Bei ordnungsgemäßer Lösung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber
dem ausscheidenden Arbeitnehmer unverzüglich alle Arbeitspapiere, die nicht
zu einer noch ausstehenden Restlohnberechnung erforderlich sind, auszuhändigen.
Alle etwa noch zur Abrechnung einbehaltenen Unterlagen sind spätestens
nach Fertigstellung der Abrechnung dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Soweit Arbeitspapiere vom Arbeitgeber einbehalten werden, hat der Arbeitgeber
diese auf seine Kosten und sein Risiko an die vom Arbeitnehmer angegebene
Anschrift zu senden.
Über einbehaltene Arbeitspapiere ist dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung
zu erteilen.
3. Der Arbeitnehmer ist bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, ihm
ausgehändigte Geräte und Werkzeuge vollständig und in gereinigtem Zustand
am letzten Arbeitstag zurückzugeben. Für etwaige Reinigungsarbeiten ist dem
Arbeitnehmer die hierfür benötigte Zeit zu gewähren und zu bezahlen.
- 32 -
ABSCHNITT IX Ausschluss- und Verjährungsfristen
§ 49
Allgemeine Ausschlussfristen
1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit
dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb
von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei
schriftlich erhoben werden.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht
innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches
schriftlich, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach
der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt
nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses
fällig werden und von dessen Ausgang abhängen. Für
diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger
Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.
§ 50
Besondere Verfall- und Verjährungsfristen
bei Urlaub im Urlaubskassenverfahren
1. Der Arbeitnehmer hat den Empfang der Lohnnachweiskarte bzw. des Teiles B
der Lohnnachweiskarte zu bescheinigen, die Eintragungen zu prüfen und Beanstandungen
umgehend geltend zu machen.
Drei Monate nach Entgegennahme der Lohnnachweiskarte oder des Teiles B
entfällt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Berichtigung von Eintragungen in
der Lohnnachweiskarte.
2. Der Anspruch auf den aus dem Vorjahr übertragenen Resturlaub kann gegenüber
dem zur Auszahlung des Resturlaubsentgeltes verpflichteten Arbeitgeber
nur bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres geltend gemacht werden.
Dies gilt nicht bei Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers.
§ 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz findet keine Anwendung.
3. In Fällen des § 24 Nr. 3 können Abgeltungsansprüche nur bis zum Ende des
Kalenderjahres geltend gemacht werden, das auf das Jahr der Entstehung der
Ansprüche folgt.
- 33 -
4. Binnen eines weiteren Kalenderjahres kann der Arbeitnehmer von der Urlaubskasse
eine Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche in Höhe des
vom Arbeitgeber nicht ausgezahlten Urlaubsentgeltes und des zusätzlichen
Urlaubsgeldes verlangen.
Dies gilt auch für Arbeitnehmer, deren Arbeitslosigkeit entgegen Nr. 2 über ein
volles Kalenderjahr (Urlaubsjahr) hinaus andauert; sie erhalten gegenüber der
Urlaubskasse Anspruch auf Entschädigung für nicht ausgezahltes Urlaubsentgelt
und zusätzliches Urlaubsgeld.
5. Mit dem Wegfall des Zahlungsanspruches gegenüber der Urlaubskasse entfällt
auch der Anspruch auf Eintragung in die Lohnnachweiskarte und auf Berichtigung
der Lohnnachweiskarte.
6. Ansprüche des Arbeitgebers gegen die Urlaubskasse verjähren innerhalb von
zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.
7. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für das zusätzliche Urlaubsgeld.
8. Ansprüche der Urlaubskasse gegen den Arbeitgeber verjähren gemäß § 197
BGB vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie fällig geworden sind.
- 34 -
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Alt 30.12.2007, 12:59   #9
Holger
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Standard Rahmentarif für Maler und Lackierer

ABSCHNITT X Pflichten der Tarifvertragsparteien
§ 51
Behandlung von Streitigkeiten
Die Behandlung von Streitigkeiten über die Auslegung der Bestimmungen dieses
Rahmentarifvertrages und anderer Vereinbarungen ist geregelt in einem Tarifvertrag
über ein Schlichtungs- und Schiedsabkommen.
§ 52
Pflichten der Tarifvertragsparteien zur
Durchführung des Vertrages
1. Die vertragsschließenden Parteien sind verpflichtet, sich für die Durchführung
und Aufrechterhaltung dieses Tarifvertrages und der danach abgeschlossenen
Tarifverträge der regionalen Organisationen einzusetzen.
Entsteht zwischen den Vertragsparteien oder ihren Unterorganisationen ein
Streitfall, der zu Kampfmaßnahmen führen kann, müssen die Vertragsparteien
zunächst verhandeln.
Während der Dauer dieser Verhandlungen dürfen keine Kampfmaßnahmen
ergriffen werden. Streiks, Aussperrungen oder sonstige Kampfmaßnahmen
sind vor Beginn oder während der Dauer von Schieds- und Schlichtungsverfahren
sowie nach Abschluss dieser Verfahren durch bindende Entscheidungen
unzulässig.
Das Weitere wird im Schlichtungsabkommen geregelt.
2. Die vertragsschließenden Parteien dürfen inhaltlich abweichende Bestimmungen
mit anderen Organisationen, einzelnen Arbeitgebern, Arbeitnehmern oder
mit Dritten nicht treffen.
Vereinbart dennoch eine der vertragsschließenden Parteien mit anderen Organisationen,
einzelnen Arbeitgebern, Arbeitnehmern oder mit Dritten von diesem
Vertrag abweichende Bestimmungen, kann die Gegenseite verlangen,
dass die abweichenden Bestimmungen ganz oder teilweise Inhalt dieses Tarifvertrages
werden.
- 35 -
§ 53
Inkrafttreten und Vertragsdauer
Dieser Rahmentarifvertrag tritt am 01. April 1992 in Kraft.
Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
Frankfurt/Main, den 30. März 1992
Frankfurt/Main, den 01. September 1992
Frankfurt/Main, den 28. September 1998
Frankfurt/Main, den 15. Juni 1999
Frankfurt am Main, den 20. Mai 2003
Frankfurt am Main, den 26. Mai 2003
Frankfurt am Main, den 06. Februar 2004
Frankfurt am Main, den 06. April 2005
Frankfurt am Main, den 09. September 2007
Paul Laukötter
Werner Loch
Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz
Bundesinnungsverband des deutschen
Maler- und Lackiererhandwerks,
Hahnstr.70, 60528 Frankfurt am Main
Klaus Wiesehügel Andreas Steppuhn
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19,
60439 Frankfurt am Main
- 36 -
__________________________________________________ ________________
PROTOKOLLNOTIZ vom 28. September 1998
__________________________________________________ ________________
Zwischen dem
Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz
Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks,
Vilbeler Landstraße 255, 60388 Frankfurt am Main,
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main,
wird zu dem
Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk
vom 30. März 1992 i.d.F. vom 28. September 1998 (RTV)
folgende Protokollnotiz zu § 30 - Lohngrundlagen - abgeschlossen:
1. Dem Maler- und Lackierergesellen gemäß § 30 Nr. 4 RTV ist ein Arbeitnehmer
mit einer bestandenen Gesellenprüfung in einem anderen Handwerk
gleichgestellt, wenn er sein erlerntes Handwerk in dem Betrieb ausübt.
2. Ein Arbeitnehmer, der zum 01. November 1998 nach den bis dahin geltenden
tariflichen Regelungen einen höheren tariflichen Lohnanspruch besitzt, als
nach § 30 Nr. 4 und 5 RTV vorgesehen, behält diesen höheren Tarifanspruch
für die Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu dem Arbeitgeber, bei
dem er am 01. November 1998 beschäftigt war. Eine Rückstufung ist unzulässig.
Der Besitzstand endet mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auch im Falle
des Wechsels zu einem anderen Arbeitgeber des Maler- und Lackiererhandwerks.
Bei Kündigungen wegen schlechter Witterung (§ 46 RTV) bleibt der Besitzstand
entsprechend § 46 Nr. 4 RTV erhalten.
Frankfurt/Main, den 28. September 1998
Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz
Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks
Vilbeler Landstraße 255, 60388 Frankfurt am Main
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
- 37 -
__________________________________________________ ________________
PROTOKOLLNOTIZ vom 28. September 1998
__________________________________________________ ________________
Zwischen dem
Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz
Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks,
Vilbeler Landstraße 255, 60388 Frankfurt am Main,
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main,
wird zu dem
Tarifvertrag über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung – Jahressondervergütung
im Maler- und Lackiererhandwerk vom 15. Juni 1994
folgende Protokollnotiz abgeschlossen:
1. Die Tarifvertragsparteien bestätigen ihre übereinstimmende Auslegung zu § 3
- Leistungsvoraussetzungen - des Tarifvertrages über die Zahlung einer
Weihnachtszuwendung - Jahressondervergütung im Maler- und Lackiererhandwerk
vom 15. Juni 1994:
Die Leistungsvoraussetzung für den Anspruch auf Sondervergütung nach
§ 3 Nr. 1 „ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum 01. Dezember des Kalenderjahres
(Stichtag)“ findet bei Kündigungen wegen schlechter Witterung
nach § 46 des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler-
und Lackiererhandwerk vom 13. Juli 1998 keine Anwendung. Der Beschäftigte,
der am Stichtag wegen schlechter Witterung gekündigt ist, behält
seinen Anspruch auf Sondervergütung, sofern die beiden übrigen Leistungsvoraussetzungen
erfüllt sind.
2. Die Tarifvertragsparteien werden im Falle eines neuen Abschlusses oder einer
Veränderung des Tarifvertrages über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung
- Jahressondervergütung im Maler- und Lackiererhandwerk eine
entsprechende klarstellende Ergänzung in den Tarifvertrag aufnehmen.
Frankfurt/Main, den 28. September 1998
Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz
Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks
Vilbeler Landstraße 255, 60388 Frankfurt am Main
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-
Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
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lackierer, maler, rahmentarif

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